(1) Für Sondernutzungen auf öffentlichem Verkehrsgrund im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 18a Bayerisches Straßen- und Wegegesetz in der jeweils geltenden Fassung werden nach dieser Satzung Sondernutzungsgebühren erhoben.
(2) Diese Satzung gilt nicht für kommunale Werbenutzungsverträge, Gestattungsverträge bzw. Konzessionsverträge nach bürgerlichem Recht.
(3) Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München einschließlich der Sondernutzungen an „sonstigen öffentlichen Straßen“ im Sinne des Art. 53 Bayerischen Straßen- und Wegegesetz in der jeweils geltenden Fassung unterliegen dem öffentlichen Recht, auch wenn durch sie der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann, sofern sie eine Benutzung des Straßenraumes über der Straßenoberfläche darstellen. Nutzungen, die über der Straßenoberfläche Zwecken der öffentlichen Versorgung dienen (Art. 22 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz in der jeweils geltenden Fassung), werden durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag geregelt, es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.