(1) Bereits abgeschlossene bürgerlich-rechtliche Verträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Im Fall beabsichtigter und zulässiger Vertragsänderungen ist das gesamte Rechtsverhältnis in öffentlich-rechtlicher Form zu regeln.
(2) Für Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis bereits vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung erteilt wurde, die Gebührenpflicht aber nicht vorgesehen war bzw. diese sich geändert hat, entsteht die geänderte Gebührenpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Sieht diese Satzung eine Gebührenpflicht für eine vor ihrem Inkrafttreten gebührenpflichtige erlaubte Sondernutzung nicht mehr vor, so endet die Gebührenpflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Die Gebühren für Sondernutzungen, die auf bestimmte Zeit ausgeübt werden und für die die Schuldnerin bzw. der Schuldner aufgrund vertraglicher Entgeltkalkulation Gebührenkontinuität benötigt, können für die Dauer der Sondernutzung, längstens für zwei Jahre ab Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, festgeschrieben werden.