(1) Der Unterricht wird während des Schuljahres erteilt. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Die Ferienordnung für öffentliche Schulen gilt entsprechend.
(2) Die Unterrichtszeit beträgt pro Woche
- a) für die Grundstufe bei einer Mindestschülerzahl von acht Kindern 60 Minuten, bei vier bis sieben Kindern 45 Minuten
- b) für Instrumental- oder Vokalunterricht zwischen 30 und 90 Minuten
- c) für die Ensemble- und Ergänzungsfächer 45 bis 120 Minuten
- d) für die Chorschule 60 Minuten, zusätzlich 30 Minuten für Stimmbildung nach Auswahl durch
die Lehrkraft.
(3) Der Unterricht findet grundsätzlich in öffentlichen Schulgebäuden statt. Die Hausordnung der jeweiligen Schule gilt auch für den Bereich der Sing- und Musikschule.