(1) Die Schülerinnen und Schüler sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen.
(2) Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten können Schülerinnen und Schülern, für die die Gebühr nach § 8 Abs. 1 Sing- und Musikschulgebührensatzung wegen sozialer Härte ermäßigt wird, schuleigene Instrumente längstens für zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden. Über eine Verlängerung entscheidet die Schulleitung.
(3) Zwischen Schule und den Personensorgeberechtigten, bei unbeschränkt geschäftsfähigen Schülerinnen / Schülern mit diesen selbst, ist im Fall des Abs. 2 ein Leihvertrag abzuschließen. Der Leihvertrag setzt insbesondere den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung für geliehene Musikinstrumente voraus. Die Schülerinnen / Schüler bzw. ihre Personensorgeberechtigten haben den Zustand der übergebenen Instrumente zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird vermutet, dass das Instrument in einwandfreiem Zustand übergeben wurde.
Die schuleigenen Instrumente sind schonend zu behandeln, eine Weitergabe ist unzulässig. Der Zustand der Leihinstrumente wird durch die Schule laufend überprüft. Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie Saiten, Blätter, Rohre, etc. tragen die Entleiher. Die Instandhaltung der Instrumente und die durch die normale Abnutzung notwendigen Instandsetzungsaufwendungen trägt die Schule. Machen die Entleiher von dem Instrument keinen vertragsmäßigen Gebrauch oder wird es insbesondere nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt, so kann die Schule das Instrument jederzeit zurückfordern. Für den schuldhaften Verlust oder die schuldhafte Beschädigung eines Leihinstruments haften die Entleiher nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Notwendige Reparaturen werden ausschließlich durch die Schule veranlasst, um eine fachmännische Durchführung zu gewährleisten.