(1) Wahlorgane sind
- 1. die Wahlleitung,
- 2. der Wahlausschuss,
- 3. die Briefwahlvorstände.
Wahlbewerber*innen und Mitglieder der Seniorenvertretung können nicht Mitglied der Wahlorgane sein.
(2) Wahlleitung ist die*der Sozialreferent*in oder eine von ihr*ihm beauftragte Person.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung als Vorsitzende*r und vier wahlberechtigten Beisitzer*innen, die die Wahlleitung auf Vorschlag des Seniorenbeirats beruft. Liegt kein Vorschlag vor, obliegt der Wahlleitung die Auswahl der Beisitzer*innen. Für jede*n Beisitzer*in wird eine Stellvertretung ernannt. Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung kann nur im Rahmen der Wahlprüfung (§ 12 Abs. 15) Einspruch eingelegt werden. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und entscheidet über Einwendungen hiergegen. Die Wahlleitung bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses, gibt diese in geeigneter Weise bekannt, lädt die Beisitzer*innen zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer*innen beschlussfähig ist.
(4) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl werden Briefwahlvorstände bestellt. Sie bestehen aus der*dem Briefwahlvorsteher*in, ihrer*seiner Stellvertretung, einer*einem Schriftführer*in und mindestens zwei Beisitzer*innen. Briefwahlvorsteher*in, Stellvertretung und Schriftführung sind in der Regel städtische Bedienstete, die nicht wahlberechtigt sein müssen. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die*der Briefwahlvorsteher*in oder die Stellvertretung, anwesend sind. Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter.