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Zitierfest

MucSeniorenvertretungS · Seniorenvertretungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucSeniorenvertretungS – Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2025.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Grundsätze des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit auf diese Rechtsvorschriften unmittelbar verwiesen wird. Darüber hinaus findet die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassene Bekanntmachung über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. In diesem Rahmen sind Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität angemessen zu berücksichtigen.

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