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Zitierfest

MucSeniorenvertretungS · Seniorenvertretungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 7a MucSeniorenvertretungS – Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder für Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2025.

(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der örtlichen Seniorenvertretung und für die Teilnahme als Mitglied eines Fachausschusses erhalten Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 42 Euro. Für die Teilnahme als Vorsitzende*r der Fachausschüsse erhält das Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 100 Euro. Für die Teilnahme als Schriftführung an den Sitzungen der Fachausschüsse erhält das Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 84 Euro, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt. Für die Teilnahme an Sitzungen der in der Regel von den Alten- und Service Zentren federgeführten regionalen Gremien der Altenhilfe erhält jedes Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 42 Euro, sofern es nach § 2 Abs. 5 Satz 7 beauftragt und die Notwendigkeit von der Leitung der örtlichen Seniorenvertretung schriftlich bestätigt und kurz begründet wird.

(2) Für die Teilnahme in städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Seniorenbeirats oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale von 42 Euro gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.

(3) Die maximale Zahl der nach Abs. 1 und 2 zu entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt 40 Sitzungstermine.

(4) Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder für die Seniorenvertreterversammlung und neben den Sitzungsgeldern nach Abs. 1 und 2 keinen Anspruch auf zusätzliche Aufwandsentschädigungen.

(5) Änderungen der Grundbesoldung der Beamt*innen der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Januar auch für die nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Entschädigungen.

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