(1) Mitglieder des Seniorenbeirats erhalten, soweit sie nicht dem Vorstand angehören, ungeachtet der Zahl der Sitzungen, eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 Euro. Die drei stellvertretenden Vorsitzenden und die*der Schriftführer*in erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 299 Euro, die*der Vorsitzende in Höhe von 777 Euro. Die Aufwandsentschädigung wird neben den Sitzungsgeldern nach Abs. 2 gewährt.
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands erhält jedes Mitglied des Seniorenbeirats und die*der Vorsitzende pro Sitzung 42 Euro. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirats erhält jedes Mitglied des Seniorenbeirats pro Sitzung 84 Euro, die vorsitzende Person und das in der Sitzung schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt, 168 Euro. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse erhält jedes Mitglied des Seniorenbeirats pro Sitzung 42 Euro, die vorsitzende Person erhält 100 Euro und das in der Sitzung schriftführende Mitglied 84 Euro, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt. Für die Teilnahme an Sitzungen der in der Regel von den Alten- und Service Zentren federgeführten regionalen Gremien der Altenhilfe erhält jedes Mitglied des Seniorenbeirats pro Sitzung 42 Euro, sofern es nach § 2 Abs. 5 Satz 3 beauftragt und die Notwendigkeit der Teilnahme von der Leitung der örtlichen Seniorenvertretung schriftlich bestätigt und kurz begründet wird.
(3) Für die Teilnahme eines Mitglieds des Seniorenbeirats in städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Seniorenbeirats oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale in Höhe von 42 Euro gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.
(4) Für die Teilnahme an Sitzungen der Landesseniorenvertretung Bayern erhalten bis zu drei Mitglieder des Vorstands pro Sitzung 42 Euro. Dies gilt nicht, sofern die Landesseniorenvertretung Bayern nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht. Für die Vertretung im Landesseniorenrat erhalten die nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG) vorgesehenen drei Vertreter*innen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2) pro Sitzung 42 Euro. Dies gilt nicht, sofern der Landesseniorenrat nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht. Die Reisekostenvergütung wird durch den Freistaat Bayern gemäß Art. 8 BaySenG übernommen.
(5) Die maximale Zahl der nach Abs. 2, 3 und 4 zu entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt:
- 1. für die*den Vorsitzende*n des Seniorenbeirats 72,
- 2. für sonstige Mitglieder des Seniorenbeirats 60.
(6) Seniorenbeiratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder für die Seniorenvertreterversammlung.
(7) Änderungen der Grundbesoldung der Beamt*innen der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Januar auch für die nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Entschädigungen.