(1) Der Seniorenbeirat erhält zur Deckung der in Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden Kosten ein jährliches Budget. Er hat im Rahmen des Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der Mittelverteilung. Die Höhe des Budgets wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
(2) Aus dem Verwaltungskostenbudget gemäß Abs. 1 werden alle für die Seniorenvertretung anfallenden Kosten einschließlich der Budgets für die örtlichen Seniorenvertretungen in den Stadtbezirken gedeckt. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Besetzung der örtlichen Seniorenvertretungen. Bis zu fünf Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung stehen jeweils 500 Euro, bis zu 10 Mitglieder jeweils 750 Euro und ab 11 Mitglieder jeweils 1.000 Euro im Jahr zur Verfügung.
(3) Über die Verwendung des Verwaltungskostenbudgets wird dem Sozialreferat jährlich schriftlich berichtet. Das Revisionsamt prüft die Ausgabenverwendung stichprobenweise.
(4) Das Verwaltungskostenbudget wird von der Geschäftsstelle des Seniorenbeirats verwaltet. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshauptstadt München sind anzuwenden. Die Durchführung der entsprechenden Verfahren obliegt der Geschäftsstelle des Seniorenbeirats.
(5) Über die Einzelverwendung von Mitteln aus dem Verwaltungskostenbudget in Höhe von bis zu 300 Euro entscheidet die*der Seniorenbeiratsvorsitzende, über 300 Euro entscheidet die*der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand des Seniorenbeirats.