(1) Für den Geschäftsgang ist die vom Seniorenbeirat zu beschließende Geschäftsordnung maßgebend. Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet die*der Vorsitzende die Sitzung und verteilt die Aufgaben an die Vorstände, die örtlichen Seniorenvertretungen und Fachausschüsse.
(2) Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds des Seniorenbeirats übt die nach § 13 Abs. 2 gewählte Stellvertretung das Stimmrecht aus.
(3) Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Seniorenbeirats werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt.
(4) Die Beschlüsse des Seniorenbeirats werden von der*dem Vorsitzenden direkt der fachlich zuständigen Stelle, innerhalb der Stadtverwaltung dem zuständigen Referat, zugeleitet. Das Sozialreferat erhält einen Abdruck von allen Anträgen/Beschlüssen zur Kenntnisnahme.
(5) Anträge des Seniorenbeirats sind innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Stadtverwaltung zu behandeln. Sollte sich die endgültige Erledigung länger als drei Monate hinziehen, ist von dem jeweiligen Fachreferat ein Zwischenbescheid an die*den Vorsitzenden des Seniorenbeirats unter Angabe der Gründe zu erteilen.
(6) In den Fällen der Anhörung wird dem Seniorenbeirat zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. In Ausnahmefällen kann die Anhörungsfrist unter Angabe der Gründe verkürzt oder verlängert werden. Dabei soll ein Benehmen zwischen Verwaltung und Seniorenbeirat hergestellt werden.
(7) Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirats ist Teil der Verwaltung und organisatorisch dem Sozialreferat zugeordnet. Die Geschäftsstelle unterstützt den Seniorenbeirat organisatorisch bei der Erstellung des Jahresberichts (sh. § 2 Abs. 8), bei Nachrückungen (sh. § 3 Abs. 3), in der organisatorischen Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, verwaltet das Verwaltungskostenbudget nach § 6 Abs. 4 und rechnet die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder nach § 7 und § 7a ab. Die Geschäftsstelle entscheidet über eine themenbezogene Teilnahme in den Sitzungen.