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Zitierfest

MucSeniorenvertretungS · Seniorenvertretungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucSeniorenvertretungS – Vorstand des Seniorenbeirats

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2025.

(1) Der Seniorenbeirat wählt einen Vorstand, der aus einer*einem Vorsitzenden sowie einer*einem ersten, zweiten und dritten Vertreter*in und eine*r Schriftführer*in besteht, der sich gegenseitig bei Sitzungen vertritt. Bei der Wahl des Vorstands werden die Mitglieder des Seniorenbeirats bei Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von ihren Stellvertretungen vertreten. Ab der Wahlperiode 2026 wählt der Seniorenbeirat nach der Hälfte der Amtszeit einen neuen Vorstand in der Konstellation entsprechend Satz 1.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Seniorenbeirats gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder des Seniorenbeirats. Der Seniorenbeirat wählt innerhalb von vier Wochen eine*n Nachfolger*in.

(3) Die*der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse. Die*der Vorsitzende des Seniorenbeirats kann die Vertretung nach außen auf ein Mitglied des Vorstands des Seniorenbeirats delegieren, u.a. als Vertretung im Landesseniorenrat nach Art. 2 Bayerischen Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG). Die*der Vorsitzende kann die Vertretung in Stadtratsausschüssen über die Regelung in Satz 2 hinaus auf die jeweiligen Vorsitzenden der Fachausschüsse bzw. deren Stellvertretungen delegieren. Die*der Vorsitzende kann die Vertretung in städtischen Gremien über die Regelung in Satz 2 hinaus auf die Vorsitzenden bzw. auf einzelne Mitglieder der Fachausschüsse delegieren. Im Übrigen vertritt die*der Vorsitzende den Beirat nach außen.

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