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Zitierfest

MucSeniorenvertretungS · Seniorenvertretungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucSeniorenvertretungS – Amtszeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2025.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretung beträgt fünf Jahre, soweit nicht ein Fall des Abs. 5 vorliegt. Sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig, sobald es die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach § 11 Abs. 3 verliert.

(2) Die Amtszeit der Seniorenvertretung und des Seniorenbeirats beginnt nach Ablauf von drei Monaten mit dem Beginn desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Wahltag entspricht. Die Wahlleitung beruft den Seniorenbeirat spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit zu einer ersten Sitzung ein.

(3) Für jedes ausscheidende Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung rückt die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl bei der Seniorenvertretungswahl im Stadtbezirk der bzw. des Ausscheidenden nach. Die Geschäftsstelle benachrichtigt die*den betreffende*n Bewerber*in von der Nachrückung in die örtliche Seniorenvertretung. Lehnt die*der Nachrücker*in den Eintritt in die örtliche Seniorenvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich ab, gilt die Nachrückung als angenommen. Lehnt die*der betreffende Bewerber*in den Eintritt in die örtliche Seniorenvertretung ab, rückt die nächste Person mit den nachfolgend am meisten erhaltenen Stimmen nach. Dabei ist Satz 3 entsprechend anzuwenden. Nimmt auch diese*r Bewerber*in den Eintritt nicht an, wird dieses Verfahren entsprechend der Reihenfolge der weiteren Nachrückenden fortgesetzt.

(4) Für jedes ausscheidende Mitglied des Seniorenbeirats rückt dessen nach § 13 gewählte Stellvertretung nach. Scheidet die*der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der Seniorenbeirat aus seiner Mitte die*den Nachfolger*in. Nachrücker*in kann nur werden, wer Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung ist.

(5) Nach Ablauf der Amtszeit führt die gewählte Seniorenvertretung die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten weiter, wenn die Neukonstitution aus unvorhersehbaren, sachlich gerechtfertigten Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.

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