(1) Die Seniorenvertretung arbeitet demokratisch und gleichstellungsorientiert, überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig.
(2) Die örtliche Seniorenvertretung stellt die Verbindung zwischen den älteren Einwohner*innen und dem Seniorenbeirat dar. Durch die örtlichen Seniorenvertretungen der einzelnen Stadtbezirke werden Informationen, Anträge, Empfehlungen und Anregungen an den Seniorenbeirat herangetragen und Informationen des Seniorenbeirats an die älteren Einwohner*innen weitergegeben. Die direkte Kontaktaufnahme zu den älteren Einwohner*innen bleibt davon unberührt.
(3) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, gegenüber Stadtrat und Stadtverwaltung die Belange der älteren Einwohner*innen Münchens durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.
(4) Dem Seniorenbeirat steht ein Antrags-, Anhörungs- und Unterrichtungsrecht zu. Er ist zur Wahrnehmung seiner Rechte von der Stadtverwaltung in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen.
(5) Die Seniorenvertreter*innen in den einzelnen Stadtbezirken bilden die örtlichen Seniorenvertretungen. Sie wird geleitet von der*dem für den jeweiligen Stadtbezirk gewählten Seniorenbeirät*in. Soweit sinnvoll, können sich Seniorenvertreter*innen aus zwei oder mehreren Stadtbezirken zu einer gemeinsamen örtlichen Seniorenvertretung zusammenschließen. Die örtlichen Seniorenvertretungen bzw. die einzelnen Seniorenvertreter*innen sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen sowie den in ihrem regionalen Bereich vorhandenen Institutionen der Altenpflege und Altenbetreuung verpflichtet. Sie beauftragen für ihren Stadtbezirk ein*e Seniorenvertreter*in aus ihrer Mitte mit der Vertretung in dem jeweiligen Bezirksausschuss. Das Rederecht im Bezirksausschuss richtet sich nach der entsprechenden Regelung in der Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse in der jeweils gültigen Fassung. In die in der Regel von den Alten- und Service Zentren federgeführten regionalen Gremien der Altenhilfe entsendet die örtliche Seniorenvertretung aus ihrer Mitte eine*n Beauftragte*n.
(6) Die Seniorenvertreterversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch die*den Vorsitzende*n des Seniorenbeirats einberufen. Dabei können Anträge und Empfehlungen an den Seniorenbeirat gerichtet werden, über die dieser zu entscheiden hat.
(7) Der Stadtrat und die Stadtverwaltung unterstützen den Seniorenbeirat in seiner Arbeit. Dem Seniorenbeirat werden die Tagesordnungen aller Stadtratsausschüsse zur Verfügung gestellt. Soweit dabei Belange der älteren Einwohner*innen der Landeshauptstadt München betroffen sind, erhält der Seniorenbeirat alle nötigen Unterlagen umgehend zugesandt. Wird Rederecht vor dem jeweiligen Ausschuss gewünscht, gelten die entsprechenden Regelungen nach der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(8) Der Seniorenbeirat erarbeitet mit organisatorischer Unterstützung der Geschäftsstelle jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht und übermittelt diesen im ersten Quartal des Folgejahres dem Sozialreferat, um die Ergebnisse der Arbeit des Seniorenbeirats für das Sozialreferat nachvollziehbar darzustellen.
(9) Der Seniorenbeirat und die örtlichen Seniorenvertretungen sind berechtigt, eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierunter fällt auch die selbständige, eigenverantwortliche Öffentlichkeitsarbeit für die Wahl der Seniorenvertretung.