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Zitierfest

MucSeniorenvertretungS · Seniorenvertretungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucSeniorenvertretungS – Zusammensetzung der Seniorenvertretung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2025.

(1) In der Landeshauptstadt München besteht zur Wahrnehmung der Belange der älteren Einwohner*innen eine Seniorenvertretung. Sie setzt sich aus der Seniorenvertreterversammlung (Gesamtzahl der gewählten Seniorenvertreter*innen) und dem Seniorenbeirat (zentrales Beratungs- und Beschlussorgan) zusammen. Daneben werden in den Stadtbezirken örtliche Seniorenvertretungen gebildet (vgl. § 2 Abs. 5).

(2) Jeder Stadtbezirk wird durch ein Mitglied im Seniorenbeirat vertreten. Die Wahl dieses Mitgliedes und dessen Stellvertretung richtet sich nach § 13. Die Belange der wahlberechtigten Ausländer*innen werden durch sechs ausländische Mitglieder im Seniorenbeirates vertreten. Die Regelung gilt nicht für Ausländer*innen, die zusätzlich im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind. Soweit gemäß § 13 Abs. 1 bis 5 keine sechs ausländischen Mitglieder in den Seniorenbeirat gewählt wurden, sind bis zu sechs zusätzliche Mitglieder für den Seniorenbeirat gemäß § 13 Abs. 6 zu bestimmen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nur bis zum Ende der Wahlperiode der 12. Seniorenvertretung. Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden bei Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von ihren Stellvertreter*innen (§ 13 Abs. 2) vertreten.

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