(1) Die*der Bewerber*in, die* der bei der Wahl der Seniorenvertretung gemäß § 12 im jeweiligen Stadtbezirk die höchste Stimmenzahl erreicht hat, ist automatisch gewähltes Mitglied des Seniorenbeirats und Leitung der örtlichen Seniorenvertretung. Beiratsmitglied kann nur ein Mitglied aus einer örtlichen Seniorenvertretung sein.
(2) Die*der Bewerber*in, die*der bei der Wahl der Seniorenvertretung im jeweiligen Stadtbezirk die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat, ist erste Stellvertretung des im Stadtbezirk nach Abs. 1 gewählten Mitglieds des Seniorenbeirats. Entsprechend sind die Bewerber*innen mit den nächsthöchsten Stimmenzahlen weitere Stellvertretungen.
(3) Die*der nach Abs. 1 gewählte Bewerber*in wird von der Wahlleitung innerhalb einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer*seiner Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirats benachrichtigt. Lehnt die*der Bewerber*in die Wahl nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich ab, gilt die Wahl als angenommen.
(4) Nimmt die*der gewählte Bewerber*in die Wahl nicht an, rückt die nach Abs. 2 gewählte erste Stellvertretung in die Position des im Stadtbezirk gewählten Mitglieds des Seniorenbeirats nach. Dabei ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Nimmt auch diese*r Bewerber*in die Wahl nicht an, wird dieses Verfahren entsprechend der Reihenfolge der weiteren Stellvertretungen fortgesetzt. Wird die Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirats nicht angenommen, bleibt die*der gewählte Bewerber*in weiterhin Seniorenvertreter*in des jeweiligen Stadtbezirkes. Nimmt in einem Stadtbezirk kein*e gewählte Stellvertreter*in die Wahl zur*m Seniorenbeirät*in an, wird dieser Stadtbezirk nicht mit einem Mitglied im Seniorenbeirat persönlich vertreten. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 werden alle Belange der älteren Einwohner*innen wahrgenommen. Evtl. anfallende örtliche Vertretungen für die betreffenden Stadtbezirke regelt der Seniorenbeirat in seiner Geschäftsordnung. Auf § 2 Abs. 5 Satz 3 wird verwiesen.
(5) Im Falle der Anwendung des Abs. 4 rücken die Bewerber*innen mit den jeweils nächsthöchsten Stimmenzahlen bei der Wahl der Seniorenvertretung in die Positionen der Stellvertretungen nach.
(6) Sind zusätzliche Mitglieder des Seniorenbeirates gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 (Vertretung der Ausländer*innen) zu bestimmen, so sind die ausländischen Bewerber*innen als diese Mitglieder gewählt, die bei der Wahl der Seniorenvertretung nach § 12 von allen gewählten ausländischen Mitgliedern der Seniorenvertreterversammlung den höchsten Anteil an Stimmen an der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen erreicht haben und die den Status einer*eines Seniorenvertreter*in haben. Nachrücker*innen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 können demnach nicht Mitglied des Seniorenbeirats sein. Bezüglich der Annahme der Wahl und der Stellvertretung gelten die Abs. 2 bis 5 entsprechend, wobei hier nur die ausländischen Seniorenvertreter*innen in Frage kommen. Sollten ausländische Nachrücker*innen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 während der Amtszeit in die Seniorenvertretung nachrücken, besteht kein Anspruch auf Nachrücken in den Seniorenbeirat, sofern die Positionen der nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen sechs zusätzlichen ausländischen Mitglieder besetzt sind.
(7) Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.
(8) Das Ergebnis der Wahl der Seniorenvertretung wird vom Wahlausschuss festgestellt und von der Wahlleitung verkündet und öffentlich bekannt gemacht.