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Zitierfest

MucSeniorenvertretungS · Seniorenvertretungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 12 MucSeniorenvertretungS – Wahl der Seniorenvertretung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2025.

(1) Die Mitglieder der Seniorenvertretung werden in jedem Stadtbezirk getrennt gewählt.

(2) Die Wahlleitung ruft die Personen, die die Voraussetzungen des § 11 erfüllen, in geeigneter Weise und rund fünf Monate, spätestens bis zum 185. Tag vor dem Wahltag öffentlich auf, innerhalb von sechs Wochen bis spätestens am 115. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr schriftlich ihre Kandidatur zur Seniorenvertretung in der Geschäftsstelle des Seniorenbeirats einzureichen (Wahlvorschlag). Dieser Vorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten im Sinne des § 11 Abs. 1 unterstützt werden, die in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaft und nicht sich bewerbende Personen sind. Liegen mehrere Unterstützungsunterschriften einer Person vor, ist die zeitlich zuerst abgegebene Unterschrift gültig, alle weiteren Unterschriften sind ungültig. Auf Unterstützungsunterschriften wird bei Bewerber*innen verzichtet, die als Seniorenvertreter*innen der amtierenden Seniorenvertretung angehören und sich der Wiederwahl stellen. Die Wahlvorschläge müssen bis zum Ende der Frist für die Kandidatur eingereicht worden sein (Ausschlussfrist).

(3) Der Wahlvorschlag enthält die zulässigen Angaben nach § 43 Nr. 4 GLKrWO.

(4) Der Wahlausschuss zur Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge der Bewerber*innen (Zulassungsausschuss) findet am 103. Tag vor dem Wahltag statt. Alle bei den Wahlvorschlägen festgestellten Mängel können bis sieben Tage vor der Sitzung des Zulassungsausschusses behoben werden. Eine Rücknahme der Bewerbung ist schriftlich, per Fax oder E-Mail, bis zwei Tage vor der Sitzung des Zulassungsausschusses möglich.

(5) Wurde bis zum Zeitpunkt der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge kein oder nur ein Wahlvorschlag in einem Stadtbezirk eingereicht, können nach Entscheidung des Wahlausschusses Wahlvorschläge bis 17 Uhr des 104. Tags vor dem Wahltag nachgereicht werden. In diesem Fall findet der Zulassungsausschuss am 94. Tag vor dem Wahltag statt. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten analog. Werden bis zum Ende der Nachfrist keine weiteren Wahlvorschläge eingereicht, kann für diesen Stadtbezirk keine örtliche Seniorenvertretung gewählt werden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 werden alle Belange der älteren Einwohner*innen wahrgenommen. Evtl. anfallende örtliche Vertretungen für die betreffenden Stadtbezirke regelt der Seniorenbeirat in seiner Geschäftsordnung. Auf § 2 Abs. 5 Satz 3 wird verwiesen.

(6) Der Seniorenbeirat ist für die Wahlwerbung selbst verantwortlich. Zur digitalen Profilerstellung der Bewerber*innen auf der Internetseite des Seniorenbeirats sind neben einer persönlichen Beschreibung ausschließlich Daten nach Abs. 3 verwendbar, die von den jeweiligen Bewerber*innen freigegeben wurden.

(7) Es wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem die Wahlberechtigten eingetragen werden. Das Wählerverzeichnis wird am 49. Tag vor der Wahl angelegt. In das Wählerverzeichnis werden alle nach § 11 Abs. 1 wahlberechtigten Personen eingetragen, bei denen am 49. Tag vor dem Wahltag feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis wird elektronisch geführt, nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben, außer es handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten.

Das Wahlrecht ausüben kann, wer einen gültigen Wahlschein hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 3 Abs. 3 bis 5 GLKrWG.

(8) Die Briefwahlunterlagen werden bis spätestens bis zum 28. Tag vor dem Wahltag versendet.

(9) Jede*r Wahlberechtigte erhält zur Teilnahme an der Briefwahl:

  • 1. einen Stimmzettel,
  • 2. einen Stimmzettelumschlag,
  • 3. einen Wahlschein,
  • 4. einen Wahlbriefumschlag,
  • 5. ein Merkblatt zur Briefwahl.

(10) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 24.00 Uhr bei der Landeshauptstadt München eingegangen sein.

(11) Es werden im Gebiet der Landeshauptstadt München insgesamt 190 Seniorenvertreter*innen gewählt. Die Größe der örtlichen Seniorenvertretungen bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil der Wahlberechtigten eines jeden Stadtbezirks an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten zum 203. Tag vor der Wahl. Die Anzahl der Seniorenvertreter*innen im Stadtbezirk wird nachfolgendem Verfahren ermittelt:

  • 1. Die Zahl der Wahlberechtigten im Stadtbezirk wird durch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt dividiert und mit der Gesamtzahl der Seniorenvertreter*innen multipliziert. Der auf die ganze Zahl abgerundete Anteil wird der örtlichen Seniorenvertretung direkt zugeteilt.
  • 2. Werden hier nicht mindestens drei Sitze erreicht, werden der entsprechenden örtlichen Seniorenvertretung drei Sitze insgesamt zugeteilt.
  • 3. Die verbleibenden Sitze bis zur Gesamtzahl der Seniorenvertreter*innen werden in der Reihenfolge der größten Nachkomma-Anteile der nach Ziffer 1 ermittelten Zahlen vergeben. Dabei bleiben die Stadtbezirke, die nach Ziffer 2 drei Sitze erhalten außer Betracht.
  • 4. Sollte nach Anwendung der Ziffer 2 bereits mehr als 190 Seniorenvertreter*innen zu wählen sein, erhöht sich die Gesamtzahl entsprechend. Soweit nach Anwendung der Ziffer 3 bei der Vergabe des letzten Sitzes bei zwei oder mehr Stadtbezirken der gleiche Nachkomma-Anteil vorhanden sein, erhöht sich die Gesamtzahl ebenfalls entsprechend.

(12) Werden in einem Stadtbezirk weniger Wahlvorschläge eingereicht als Sitze zu vergeben sind, sind diese für den Stimmzettel des betreffenden Stadtbezirks zugelassen. Jede*r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen entsprechend der Zahl der zu wählenden örtlichen Seniorenvertreter*innen des Stadtbezirkes. Ein Häufeln von bis zu drei Stimmen pro Bewerber*in ist zugelassen. Gewählt sind in jedem Stadtbezirk die Bewerber*innen mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber*innen sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Nachrücker*innen der gewählten örtlichen Seniorenvertretung.

(13) Für die Zulassung der Wahlbriefe, die Prüfung der Stimmzettelumschläge und die Auswertung der Stimmzettel sowie die Auszählung der Stimmen gelten die Regelungen nach §§ 71 ff. GLKrWO, mit der Maßgabe, dass die Auszählung an dem Samstag, der dem Wahltag folgt, durchgeführt wird.

(14) Das Ergebnis der Seniorenvertretungswahl wird vom Wahlausschuss festgestellt und von der Wahlleitung verkündet und öffentlich bekannt gemacht. Die Sitzung des Wahlausschusses findet frühestens fünf Wochen nach dem Wahltag statt.

(15) Innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung können von den Wahlberechtigten durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Wahlleitung erhoben werden. Liegt ein Wahleinspruch vor, entscheidet hierüber der Wahlausschuss innerhalb eines Monats. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.

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