(1) An der Wahl zur Seniorenvertretung können alle Gemeindeangehörige im Sinne von Artikel 15 GO teilnehmen, die am Wahltag
- 1. das 60. Lebensjahr vollendet,
- 2. seit sechs Monaten den Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt München haben und
- 3. nicht vom Wahlrecht entsprechend Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.
(2) Für das Amt eines Mitgliedes der Seniorenvertretung ist jede nach § 11 Abs. 1 wahlberechtigte Person wählbar.
(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
- 1. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 2. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
(4) Wählbarkeit besteht nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes der*des Wahlberechtigten bzw. der*des Bewerber*in seit sechs Monaten vor der Wahl befindet.
Wahlberechtigung besteht nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes der*des Wahlberechtigten bzw. der*des Bewerber*in befindet.
(5) Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt für alle, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von Amts wegen.