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Zitierfest

MucSeniorenvertretungS · Seniorenvertretungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 11 MucSeniorenvertretungS – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.02.2025.

(1) An der Wahl zur Seniorenvertretung können alle Gemeindeangehörige im Sinne von Artikel 15 GO teilnehmen, die am Wahltag

  • 1. das 60. Lebensjahr vollendet,
  • 2. seit sechs Monaten den Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt München haben und
  • 3. nicht vom Wahlrecht entsprechend Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.

(2) Für das Amt eines Mitgliedes der Seniorenvertretung ist jede nach § 11 Abs. 1 wahlberechtigte Person wählbar.

(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag

  • 1. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • 2. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

(4) Wählbarkeit besteht nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes der*des Wahlberechtigten bzw. der*des Bewerber*in seit sechs Monaten vor der Wahl befindet.

Wahlberechtigung besteht nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes der*des Wahlberechtigten bzw. der*des Bewerber*in befindet.

(5) Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt für alle, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von Amts wegen.

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