(1) Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten die stimmberechtigten Mitglieder des Selbsthilfebeirates bzw. deren Vertretungen eine Pauschale in Höhe von 80,-- Euro pro Sitzung. Die Sitzungsleitung erhält zusätzlich die halbe Pauschale.
(2) Für die Teilnahme an Unterarbeitsgruppen erhalten die stimmberechtigten Mitglieder des Selbsthilfebeirates bzw. deren Vertretungen eine Pauschale in Höhe von 40,-- Euro pro Sitzung. Die Sitzungsleitung erhält zusätzlich die halbe Pauschale.
(3) Diese Pauschale schließt auch die Aufwendungen für beratende Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen ein.
(4) Den Mitgliedern des Selbsthilfebeirates wird entsprechend der Regelung in § 18 Abs. 10 der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen eingeräumt.