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Zitierfest

MucSelbsthilfebeiratS · Selbsthilfebeiratssatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucSelbsthilfebeiratS – Verfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Die Geschäftsführung für den Selbsthilfebeirat nimmt das Selbsthilfezentrum München im Auftrag der Landeshauptstadt München/Sozialreferat wahr. Das Selbsthilfezentrum lädt die Beiräte zu den Sitzungen ein und übernimmt die Protokollführung. In Zusammenarbeit mit dem Sozialreferat ist die ordnungsgemäße Beiratswahl durchzuführen.

(2) Der Beirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(3) Die stimmberechtigten Selbsthilfebeiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Sitzungsleitung.

(4) Beschlüsse des Selbsthilfebeirates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied bei einer Abstimmung den Raum verlässt, so ist dies zu protokollieren.

(5) Für die Beratung und Abstimmung im Selbsthilfebeirat gilt Art. 49 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechend. Ein wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossenes Mitglied hat während der Beratung den Sitzungsraum zu verlassen.

(6) Die Beiratssitzungen sind nichtöffentlich. Die Selbsthilfeinitiativen und selbstorganisierten Gruppen, die grundsätzlich nach den jeweils geltenden Richtlinien zur Förderung förderfähig sind, können mit bis zu zwei Vertretungen zu dem Tagesordnungspunkt, der ihren Zuschussantrag betrifft, eingeladen werden. Die Einladung erfolgt über das Selbsthilfezentrum München im Auftrag des Selbsthilfebeirates.

(7) Beschlüsse des Selbsthilfebeirates sollen innerhalb von 6 Monaten durch die Landeshauptstadt München einer Entscheidung zugeführt werden. Beschlüsse des Beirats, für deren Behandlung der Stadtrat zuständig ist, müssen von diesem innerhalb von 6 Monaten behandelt werden, soweit ihnen nicht vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als 12 Wochen hinzieht, sind Zwischenbescheide an die Geschäftsstelle des Selbsthilfebeirates zu erteilen.

(8) Der Selbsthilfebeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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