(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Selbsthilfebeirates werden für drei Jahre gewählt bzw. bestellt.
(2) Jedes stimmberechtigte Beiratsmitglied erhält für sich eine Vertretung.
(3) Die Vertretungen sind bei Abwesenheit der ordentlichen Mitglieder voll stimmberechtigt.
(4) Als Vertretung ist jene Person aus dem Kreis der Kandidat*innen zu benennen, die bei der Wahl in dem jeweiligen Themenbereich die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat.
(5) Beim Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Vertretung nach bzw. die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl im jeweiligen Themenbereich. Eine Wiederwahl ist möglich.
(6) Das Wahlverfahren für die durch Wahl zu bestimmenden Beiratsmitglieder wird im Benehmen zwischen Selbsthilfebeirat, Selbsthilfezentrum und Sozialreferat einvernehmlich nach demokratischen Grundsätzen geregelt.