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Zitierfest

MucSelbsthilfebeiratS · Selbsthilfebeiratssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucSelbsthilfebeiratS – Zusammensetzung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

Der Selbsthilfebeirat setzt sich zusammen aus:

  • 1. fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die von den Selbsthilfe-Initiativen gewählt und in den Selbsthilfebeirat entsandt werden;
  • 2. fünf stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Bereich der sozialen und gesundheitlichen Dienste und Initiativen, die im Benehmen zwischen der Landeshauptstadt München und den Initiativen vom Stadtrat bestellt werden, wobei der Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München von diesen fünf stimmberechtigten Mitgliedern ein Mitglied stellt, und ein Mitglied aus dem Bereich „Geschlecht und sexuelle Identität“ benannt wird;
  • 3. einem stimmberechtigten Mitglied einer Ausbildungseinrichtung (z.B. Hochschule), die im Einvernehmen zwischen den Initiativen und dem Sozialreferat vorgeschlagen und vom Stadtrat bestätigt wird;
  • 4. Die stimmberechtigten Mitglieder des Selbsthilfebeirates (vgl. § 2 Nrn. 1-3) sollen sich aus jeweils 40 % Frauen* und 40 % Männern* zusammensetzen und nur bei Ausscheiden (vgl. § 3 Abs. 5) eines stimmberechtigten Mitgliedes ist eine Verschiebung der prozentualen Zusammensetzung zulässig;
  • 5. einem vom Gesundheitsreferat zu bestimmenden Mitglied mit beratender Stimme;
  • 6. einem vom Referat für Klima- und Umweltschutz zu bestimmenden Mitglied mit beratender Stimme;
  • 7. einem vom Sozialreferat zu bestimmenden Mitglied mit beratender Stimme;
  • 8. einem vom Mobilitätsreferat zu bestimmenden Mitglied mit beratender Stimme;
  • 9. einem vom Selbsthilfezentrum zu bestimmenden Mitglied mit beratender Stimme (vgl. § 4).

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