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Zitierfest

MucSelbsthilfebeiratS · Selbsthilfebeiratssatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucSelbsthilfebeiratS – Aufgaben

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Der Selbsthilfebeirat vertritt die Interessen der Selbsthilfe in der Landeshauptstadt München.

(2) Der Selbsthilfebeirat begutachtet als unabhängiges Gremium die Förderanträge der Selbsthilfe-Initiativen und selbstorganisierten Gruppen im Gesundheits-, Sozial- und Umweltbereich. Seine Stellungnahmen sind Empfehlungen gegenüber der Verwaltung bzw. gegenüber dem Stadtrat der Landeshauptstadt München. Die Förderanträge werden von den zuständigen Fachreferaten an den Selbsthilfebeirat zur Begutachtung weitergeleitet.

(3) Der Selbsthilfebeirat berät Selbsthilfe-Initiativen und selbstorganisierte Gruppen auf Anfrage vor, während und nach der Antragstellung.

(4) Die Selbsthilfebeiratsmitglieder können an den Beratungsgesprächen, die mit den Selbsthilfe-Initiativen und selbstorganisierten Gruppen im Zusammenhang mit ihrem Förderantrag stattfinden, teilnehmen, soweit die betreffenden Initiativen einverstanden sind.

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„Was regelt § 1 MucSelbsthilfebeiratS? Zitiere den Wortlaut.“

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