(1) Zur Sicherung der Aufgabenstellung des Schutzraumes für Frauen oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anordnungen gegenüber den Benutzerinnen getroffen werden.
(2) Anordnungen können insbesondere sein:
- 1. die fristlose Beendigung des Benutzungsverhältnisses,
- 2. die Verweisung aus dem Schutzraum für Frauen,
- 3. die Verweisung aus Einrichtungen des Schutzraumes für Frauen,
- 4. der befristete oder dauernde Ausschluss einer erneuten Aufnahme in den Schutzraum für Frauen.
(3) Anordnungen nach Abs. 2 Ziffer 3 und der befristete Ausschluss nach Ziffer 4 sind nur zulässig, wenn Benutzerinnen durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Aufgabenstellung von Einrichtungen des Schutzraumes für Frauen oder die Rechte anderer Benutzerinnen gefährden. Der dauernde Ausschluss gemäß Abs. 2 Ziffer 4 ist nur bei Begehung von Straftaten in Einrichtungen des Schutzraumes für Frauen zulässig.
(4) Das Hausrecht übt das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Unterkunftsabteilung oder dessen Beauftragte aus.