(1) Die besondere Wohnsituation im Schutzraum für Frauen erfordert eine verstärkte Rücksichtnahme und Mitwirkung der Benutzerinnen, damit ein sozial verträgliches Miteinander gewährleistet ist. Insbesondere sind die Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Sanitäreinrichtungen) pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu halten und nicht gesetzwidrig zu gebrauchen.
Die Benutzerinnen haben sich im Schutzraum für Frauen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästig wird.
(2) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzerinnen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es den Benutzerinnen nicht gestattet:
- - andere Personen, die nicht nach § 4 dieser Satzung aufgenommen wurden, in den Schutzraum für Frauen aufzunehmen oder deren Besuch zu empfangen,
- - den Schutzraum für Frauen zu anderen Zwecken als zur Nutzung der Schlafstelle zu verwenden,
- - Gegenstände aller Art, ausgenommen persönliches Handgepäck, im Schutzraum für Frauen abzustellen und zu lagern,
- - im Schutzraum für Frauen Alkohol oder Rauschmittel zu konsumieren,
- - Tiere mitzunehmen,
- - Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) im Schutzraum für Frauen zu lagern und/oder mit sich zu führen,
- - im Schutzraum für Frauen zu rauchen.
(3) Die Benutzerinnen sind verpflichtet, Schäden am Schutzraum für Frauen, insbesondere an den Gemeinschaftseinrichtungen, sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem vor Ort anwesenden Personal anzuzeigen.
(4) Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung und gegebenenfalls einer Hausordnung sind die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration berechtigt, den Schutzraum zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne Anmeldung zu betreten.
(5) Zum Vollzug dieser Satzung und gegebenenfalls der Regelungen aus der Hausordnung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen des Schutzraumes für Frauen haben diesen Anordnungen und Weisungen des Hauspersonals unverzüglich Folge zu leisten.
(6) Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Unterkunftsabteilung kann ergänzend eine eigene Hausordnung für die Benutzung des Schutzraumes für Frauen erlassen, die einzuhalten ist.