(1) In den Schutzraum für Frauen werden nur Frauen aufgenommen, die vom Evangelischen Hilfswerk München, „Frauenobdach Karla 51“ vermittelt wurden.
(2) Die Aufnahme in den Schutzraum für Frauen erfolgt jeweils nur für den Zeitraum einer Übernachtung bis zum nächstfolgenden Tage. Sollte der nächstfolgende Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, erfolgt die Aufnahme bis zum nächstfolgenden Werktag. Mit der Aufnahme und dem Bezug des Schlafplatzes entsteht zwischen der Benutzerin des Schlafplatzes und der Landeshauptstadt München ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Nach Ablauf der Frist endet das Benutzungsverhältnis. Eine erneute Aufnahme erfolgt nur nach einer weiteren Vermittlung durch das „Frauenobdach Karla 51“.
(3) Die Aufnahme kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.
(4) Der Benutzerin wird im Schutzraum für Frauen eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt, ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Schlafstelle besteht nicht. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schutzraum für Frauen besteht nicht.
(5) Frauen, die sich ohne Aufnahme im Schutzraum für Frauen aufhalten, werden von dort verwiesen. Ferner kann ihnen das künftige Betreten des Schutzraumes für Frauen befristet oder auf Dauer untersagt werden.