(1) Der Schutzraum für Frauen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
(2) Sollten Überschüsse aus Einnahmen des Schutzraumes für Frauen erzielt werden oder finanzielle Zuwendungen Dritter erfolgen, werden diese ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Schutzraumes. Bei der Auflösung des Schutzraumes für Frauen ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Schutzraumes für Frauen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.