(1) Der Schutzraum für Frauen stellt eine Einrichtung zur Notübernachtung dar, die der Abwehr von Gefahren dient, die Leben und Gesundheit bedrohen.
(2) Durch den Schutzraum für Frauen stehen kurzfristig belegbare Schlafmöglichkeiten zur Verfügung, die wohnungslose Frauen vor gewaltbesetzten Situationen auf der Straße bewahren und die ihnen eine Übernachtungsgelegenheit bieten, die der Würde des Menschen entspricht.