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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 9 MucSchulPruefungWerklehrerO – Klassen und andere Unterrichtsgruppen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Die Zahl der Schüler/Schülerinnen darf zu Beginn des Unterrichts nicht weniger als 14 betragen.

(2) Die Erziehungspraktischen Übungen werden einzeln oder in kleinen Gruppen durchgeführt.

(3) Unterricht in Wahlfächern kann eingerichtet werden, wenn zu Beginn des Schuljahres mindestens acht Schüler/Schülerinnen daran teilnehmen.

(4) Von der festgelegten Mindeststärke kann die Schulaufsichtsbehörde aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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