(1) Die Zahl der Schüler/Schülerinnen darf zu Beginn des Unterrichts nicht weniger als 14 betragen.
(2) Die Erziehungspraktischen Übungen werden einzeln oder in kleinen Gruppen durchgeführt.
(3) Unterricht in Wahlfächern kann eingerichtet werden, wenn zu Beginn des Schuljahres mindestens acht Schüler/Schülerinnen daran teilnehmen.
(4) Von der festgelegten Mindeststärke kann die Schulaufsichtsbehörde aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.