Dem Unterricht ist die Stundentafel nach Anlage 1 zugrunde zu legen. Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel genehmigen. Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung) im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr; die Summe der Unterrichtsstunden aller Fächer in einer Woche darf jedoch die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach der Stundentafel der Anlage 1 um nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden überschreiten.
Vierter Teil
Grundsätze des Schulbetriebs