(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.
(2) Die Probezeit dauert bis zum letzten Schultag im Dezember. War ein Schüler/eine Schülerin aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in seiner/ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden.
(3) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Schülers/der Schülerin nicht damit gerechnet werden kann, dass er/sie das Ausbildungsziel der Fachschule erreicht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, unterliegt der Schüler/die Schülerin bei einem Wiedereintritt erneut den Probezeitbestimmungen.
(5) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz.
(6) Hat ein Schüler/eine Schülerin die Probezeit nicht bestanden oder ist sie verlängert worden, so ist ihm/ihr dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. Auf Antrag erhält der Schüler/die Schülerin eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen.
Dritter Teil
Inhalte des Unterrichts