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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 7 MucSchulPruefungWerklehrerO – Probezeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.

(2) Die Probezeit dauert bis zum letzten Schultag im Dezember. War ein Schüler/eine Schülerin aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in seiner/ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden.

(3) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Schülers/der Schülerin nicht damit gerechnet werden kann, dass er/sie das Ausbildungsziel der Fachschule erreicht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.

(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, unterliegt der Schüler/die Schülerin bei einem Wiedereintritt erneut den Probezeitbestimmungen.

(5) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz.

(6) Hat ein Schüler/eine Schülerin die Probezeit nicht bestanden oder ist sie verlängert worden, so ist ihm/ihr dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. Auf Antrag erhält der Schüler/die Schülerin eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen.

Dritter Teil

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