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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 6 MucSchulPruefungWerklehrerO – Auswahlverfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Im Auswahlverfahren werden die Leistungen aus dem Zeugnis des mittleren Schulabschlusses bzw. eines vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Schulabschlusses, die Hochschul- bzw. Fachhochschulreife, die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses oder Prüfungszeugnisses über die einschlägige berufliche Ausbildung und die Zeit einer einschlägigen Berufstätigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 bewertet.

(2) Aus den Zeugnis des mittleren Schulabschlusses bzw. eines als gleichwertig anerkannten Schulabschlusses werden die Leistungen

  • - in Deutsch,
  • - in Mathematik,
  • - in Geschichte oder Sozialkunde (enthält das Zeugnis beide Fächer, so ist das mit der besseren Note bewertete Fach maßgebend),
  • - im bestbenoteten musischen Fach

herangezogen.

Aus den vier Noten wird eine Durchschnittsnote (arithmetisches Mittel) gebildet, die wie folgt mit Punkten bewertet wird:

Note1,00 bis 1,5016 Punkte
1,51 bis 2,5012 Punkte
2,51 bis 3,508 Punkte
3,51 bis 4,504 Punkte.

Die nachgewiesene Fachhochschulreife wird mit 6 Punkten, die nachgewiesene Hochschulreife mit 8 Punkten zusätzlich bewertet.

(3) Aus dem Abschluss- oder Prüfungszeugnis über die einschlägige berufliche Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 wird die Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Dabei werden für die

Note1,00 bis 1,5024 Punkte
1,51 bis 2,5018 Punkte
2,51 bis 3,5012 Punkte
3,51 bis 4,506 Punkte

vergeben.

(4) Eine einschlägige Berufstätigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 wird mit 3 Punkten pro Jahr und höchstens 24 Punkten insgesamt bewertet.

(5) Muss unter Bewerbern/Bewerberinnen mit gleicher Punktezahl ausgewählt werden, entscheidet das Los.

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