(1) Im Auswahlverfahren werden die Leistungen aus dem Zeugnis des mittleren Schulabschlusses bzw. eines vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Schulabschlusses, die Hochschul- bzw. Fachhochschulreife, die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses oder Prüfungszeugnisses über die einschlägige berufliche Ausbildung und die Zeit einer einschlägigen Berufstätigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 bewertet.
(2) Aus den Zeugnis des mittleren Schulabschlusses bzw. eines als gleichwertig anerkannten Schulabschlusses werden die Leistungen
- - in Deutsch,
- - in Mathematik,
- - in Geschichte oder Sozialkunde (enthält das Zeugnis beide Fächer, so ist das mit der besseren Note bewertete Fach maßgebend),
- - im bestbenoteten musischen Fach
herangezogen.
Aus den vier Noten wird eine Durchschnittsnote (arithmetisches Mittel) gebildet, die wie folgt mit Punkten bewertet wird:
| Note | 1,00 bis 1,50 | 16 Punkte |
|---|---|---|
| 1,51 bis 2,50 | 12 Punkte | |
| 2,51 bis 3,50 | 8 Punkte | |
| 3,51 bis 4,50 | 4 Punkte. |
Die nachgewiesene Fachhochschulreife wird mit 6 Punkten, die nachgewiesene Hochschulreife mit 8 Punkten zusätzlich bewertet.
(3) Aus dem Abschluss- oder Prüfungszeugnis über die einschlägige berufliche Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 wird die Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Dabei werden für die
| Note | 1,00 bis 1,50 | 24 Punkte |
|---|---|---|
| 1,51 bis 2,50 | 18 Punkte | |
| 2,51 bis 3,50 | 12 Punkte | |
| 3,51 bis 4,50 | 6 Punkte |
vergeben.
(4) Eine einschlägige Berufstätigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 wird mit 3 Punkten pro Jahr und höchstens 24 Punkten insgesamt bewertet.
(5) Muss unter Bewerbern/Bewerberinnen mit gleicher Punktezahl ausgewählt werden, entscheidet das Los.