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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 5 MucSchulPruefungWerklehrerO – Aufnahme

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) In die Fachschule werden pro Schuljahr 16 Schüler/Schülerinnen aufgenommen. Diese Zahl ermittelt sich aus den für die Fachschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- bzw. Werkstattplatz benötigten Raum.

Die Aufnahme setzt voraus:

  • 1. den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses oder eines vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Schulabschlusses,
  • 2. eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung,
  • 3. eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit in einem für die Ausbildungsrichtung einschlägigen Beruf im Anschluss an die Berufsausbildung.

(2) Einschlägige Berufsausbildung im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 ist eine Ausbildung als

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen Ausnahmen von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 genehmigen.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren nach § 6 durchgeführt. Das Auswahlverfahren gilt für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr. Die Bewerber/Bewerberinnen werden in der Reihenfolge der erreichten Punktezahl aufgenommen, bis die zur Verfügung stehenden 16 Plätze belegt sind. Tritt ein Bewerber/eine Bewerberin vor Schulbeginn zurück oder tritt er/sie die Ausbildung zum ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und der Bewerber/die Bewerberin mit der nächst höheren Punktezahl rückt nach.

(5) Bewerber/Bewerberinnen, die nicht aufgenommen werden können, erhalten von der Schule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

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