(1) Die Schule gibt die Termine für die Anmeldung in geeigneter Weise bekannt.
(2) Bei der Anmeldung sind die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse und Nachweise vorzulegen. Können die Vorbildungsnachweise nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, müssen sie bis zu einem von der Schule zu bestimmenden Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.