(1) Die Untersuchung ist von der Schulleitung oder einem von ihr beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz zu führen. Dem Schüler/der Schülerin ist nach Aufnahme der Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(2) Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird dem Schüler/der Schülerin gegen Nachweis mitgeteilt. Der Schüler/Die Schülerin ist gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf sein/ihr Recht nach Art. 63 Abs. 8 Satz 1 Bay EUG hinzuweisen. Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Schülers/der Schülerin schriftlich niedergelegt.
Elfter Teil
Schlussvorschriften