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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 54 MucSchulPruefungWerklehrerO – Entlassung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Die Untersuchung ist von der Schulleitung oder einem von ihr beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz zu führen. Dem Schüler/der Schülerin ist nach Aufnahme der Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(2) Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird dem Schüler/der Schülerin gegen Nachweis mitgeteilt. Der Schüler/Die Schülerin ist gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf sein/ihr Recht nach Art. 63 Abs. 8 Satz 1 Bay EUG hinzuweisen. Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Schülers/der Schülerin schriftlich niedergelegt.

Elfter Teil

Schlussvorschriften

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 54 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

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