(1) Soweit diese Satzung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.
(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
(3) Staatsministerium im Sinn dieser Satzung ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. Schulaufsichtsbehörde im Sinn dieser Satzung ist die Regierung von Oberbayern.