(1) Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 63 Abs. 2 BayEUG besteht nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt getroffen werden. Der Entlassung soll deren Androhung vorausgehen.
(2) Die Ordnungsmaßnahmen des Ausschlusses vom Unterricht nach Art. 63 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BayEUG sind gegenüber einem Schüler/einer Schülerin jeweils nur einmal im Schuljahr zulässig. Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für zwei bis vier Wochen kann erst getroffen werden, wenn der Ausschluss des Schülers/der Schülerin vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage keinen Erfolg gezeigt hat.
(3) Beim Ausschluss vom Unterricht, bei der Androhung der Entlassung und bei der Entlassung ist auch über die Frage der sofortigen Vollziehung zu beschließen.
(4) Ordnungsmaßnahmen werden dem Schüler/der Schülerin schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt. Die Mitteilung des Ausschlusses vom Unterricht erfolgt vor dessen Vollzug.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Schule aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen.
(6) Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.