(1) Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind in den Schulen nach Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässig. Bezieht sich die Erhebung auch auf Schulen, die der unmittelbaren Schulaufsicht des Staatsministeriums unterstehen, oder auch auf Schulen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Schulaufsichtsbehörde, trifft die Entscheidung das Staatsministerium.
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch –wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schule in zumutbarem Rahmen hält. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Durch Auflagen ist insbesondere sicherzustellen, dass
- 1. aus der Erhebung keine Rückschlüsse auf einzelne Schüler/Schülerinnen oder Lehrkräfte gezogen werden können und die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt,
- 2. die Erhebung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird, es sei denn, dass der Zweck der Erhebung ihre Verlegung in die Unterrichtszeit gebietet.
Mit der Genehmigung wird festgelegt, ob Schüler/Schülerinnen und Lehrkräfte zur Mitwirkung bei der Erhebung verpflichtet sind oder ob die Erhebung auf freiwilliger Grundlage nur nach Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden darf.
(3) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörde, des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen Aufwandsträgers.
Zehnter Teil
Folgen von Pflichtverletzungen