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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 51 MucSchulPruefungWerklehrerO – Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung der Schulleitung zulässig. Die Zustimmung setzt das schriftliche Einverständnis

  • 1. des Aufwandsträgers bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage,
  • 2. der mitwirkenden Schüler/Schülerinnen

voraus. Satz 2 gilt nicht für die Aufnahmen von Klassenbildern und Bildern von besonderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Die Beteiligung der Lehrkräfte und Schüler/Schülerinnen ist freiwillig.

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