(1) Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung der Schulleitung zulässig. Die Zustimmung setzt das schriftliche Einverständnis
- 1. des Aufwandsträgers bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage,
- 2. der mitwirkenden Schüler/Schülerinnen
voraus. Satz 2 gilt nicht für die Aufnahmen von Klassenbildern und Bildern von besonderen schulischen Veranstaltungen.
(2) Die Beteiligung der Lehrkräfte und Schüler/Schülerinnen ist freiwillig.