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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 50 MucSchulPruefungWerklehrerO – Druckschriften, Plakate

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Schüler/Schülerinnen nur verteilt werden, wenn sie für den Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. Über die Verteilung entscheidet die Schulleitung.

(2) Plakate, die sich an Schüler/Schülerinnen wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für den Unterricht förderlich sind. Die Genehmigung erteilt die Schulleitung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 50 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 50 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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