(1) Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Schüler/Schülerinnen nur verteilt werden, wenn sie für den Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. Über die Verteilung entscheidet die Schulleitung.
(2) Plakate, die sich an Schüler/Schülerinnen wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für den Unterricht förderlich sind. Die Genehmigung erteilt die Schulleitung.