Die Aufstellung von Warenautomaten in der Schulanlage setzt voraus, dass
- 1. der Aufwandsträger mit der Aufstellfirma einen jederzeit kündbaren Mietvertrag abschließt,
- 2. die Schulleitung im Benehmen mit dem Klassensprecher/der Klassensprecherin unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zustimmt,
- 3. die Aufstellfirma durch Vorlage einer fachwissenschaftlichen Bescheinigung den Nachweis erbringt, dass der Automat hygienisch einwandfrei ist.