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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 48 MucSchulPruefungWerklehrerO – Sammlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schüler/Schülerinnen sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. Ausnahmen kann die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Klassensprecher/der Klassensprecherin genehmigen. Unterrichtszeit darf für Sammlungen nicht verwendet werden.

(2) Spenden der Schüler/Schülerinnen oder ihrer Eltern für Zwecke der Schule dürfen von der Schulleitung und den Lehrkräften nicht angeregt werden. Soweit solche Spenden durch Schüler/Schülerinnen oder ihre Eltern selbst veranlasst werden, ist eine Einflussnahme durch die Schule zu vermeiden.

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