Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 47 MucSchulPruefungWerklehrerO – Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, Informationsbesuche

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen) nicht zur Schule gehöriger Personen in der Schule bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche Bedeutung zukommt. Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nicht verbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend.

(2) Informationsbesuche nicht zur Schule gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 47 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 47 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten