(1) Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen) nicht zur Schule gehöriger Personen in der Schule bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche Bedeutung zukommt. Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nicht verbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend.
(2) Informationsbesuche nicht zur Schule gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.