(1) Die notwendigen Kosten der SMV trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Aufwendungen der SMV können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.
(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der SMV dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der SMV widersprechen.
(3) Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. Die Verwaltung der Gelder und Führung des Nachweises obliegen dem Klassensprecher/der Klassensprecherin gemeinsam mit einer Lehrkraft. Die Schule kann ein Konto einrichten, das der Klassensprecher/die Klassensprecherin und eine Lehrkraft gemeinsam verwalten; die Schulleitung erteilt diesen insoweit eine Gesamtzeichnungsbefugnis. Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Prüfung statt.
Neunter Teil
Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen