(1) Der Klassensprecher/Die Klassensprecherin und sein/ihr Stellvertreter/bzw. seine/ihre Stellvertreterin werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. Wahlleiter/Wahlleiterin ist der Klassenleiter/die Klassenleiterin.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(3) Scheidet der Klassensprecher/die Klassensprecherin oder sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin aus seinem/ihrem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.
(4) Der Klassensprecher/Die Klassensprecherin nimmt die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses nach Art. 40 Abs. 5 BayEUG wahr.