(1) Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV) gebildete Arbeitsgruppen müssen allen Schülern/Schülerinnen offen stehen. Die Arbeitsgruppen dürfen keine einseitigen politischen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen.
(2) Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleitung rechtzeitig anzuzeigen. Diese soll die erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule zur Verfügung stellen.
(3) Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen an Schüler/Schülerinnen ist nur dem Klassensprecher/der Klassensprecherin gestattet. Sie bedarf der Genehmigung der Schulleitung.
(4) Veranstaltungen im Rahmen der SMV unterliegen der Aufsicht der Schule.
(5) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie bei Rücktritt aus seinem Amt aus.