(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin.
(2) Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei wichtigen Entscheidungen muss die Niederschrift ferner die für die Entscheidung maßgebenden Gründe enthalten.
(3) Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.
(4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
Achter Teil
Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens