(1) Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet. Dies gilt nicht für nach Art. 63 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Besteht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lehrerkonferenz aus nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräften, so sind Beschlüsse nur wirksam, wenn sie auch von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte unterstützt werden.