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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 41 MucSchulPruefungWerklehrerO – Stimmberechtigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz.

(2) Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem/einer Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung des/der Betroffenen.

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„Was regelt § 41 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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