Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 37 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
- 1. Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Fachschule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Fachschule und von Dienstaufsichtsbeschwerden.
- 2. Veranstaltungen, die die gesamte Fachschule betreffen.