(1) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind grundsätzlich außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.
(2) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte der Klassensprecher/die Klassensprecherin, Vertreter/Vertreterinnen des Aufwandsträgers und von Behörden Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Art. 40 Abs. 5 Satz 3 2. Halbsatz BayEUG bleibt unberührt.